WESTPRESS arena | Ostwennemarstr. 100, 59071 Hamm | Telefon 02381 4872513

HAUSORDNUNG

der Sport & Event Veranstaltungsgesellschaft Hamm mbH
(Offizieller Betreiber der WESTPRESS arena Hamm)

Die Hausordnung der Sport & Event Veranstaltungsgesellschaft Hamm mbH regelt die Rechte und Pflichten von Besuchern/Zuschauern, während ihres Aufenthalts in der Versammlungsstätte. Den Weisungen der Mitarbeiter und Beauftragten der Sport & Event Veranstaltungsgesellschaft Hamm mbH ist unverzüglich Folge zu leisten.

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur dem Mieter, den Besuchern/Zuschauern und Gästen der Vermieterin gestattet. Die Besucher/Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte der jeweiligen Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

In allen Versammlungsräumen der Versammlungsstätte besteht nach Maßgabe des NiSchG NRW grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt auch für elektronische Rauchersatzmittel (elektronische Zigaretten, etc.).

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung vom Vermieter, angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher/Zuschauer verpflichtet, nach Anweisungen der Polizei und/oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes, andere Plätze als vorgesehen oder auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen, eine Rückerstattung von Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall.

Alle Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher/Zuschauer, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der Versammlungsstätte aufhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des JuSchG; etwaige Ausnahmen sind durch Aushang in den Kassen- bzw. Einlassbereichen kenntlich gemacht.

Das Mitführen folgender Sachen ist strengstens verboten und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können,
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge,
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt sind (Glasverbot),
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
  • Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 2m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
  • großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen,
  • mechanisch und elektrisch betriebene, unangemessen laute Lärminstrumente (z.B. Fanfaren, Vuvuzela),
  • sämtliche Getränke, Speisen und Drogen, Tiere,
  • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial und
  • sämtliche Ton- und/oder Bildaufnahmegeräte, die zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Mieters oder der Vermieterin vorliegt) eingesetzt werden.

Die Mitnahme und/oder der Verzehr von Speisen und/oder Getränken in die Veranstaltungsräume der Vermieterin sind unzulässig.

Der Mieter und die Besucher/Zuschauer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen und/oder sonstige Anordnungen zur Mültrennung von Papier/Pappe, Glas, Restmüll in der Versammlungsstätte zu beachten und einzuhalten. Die Vermieterin hält dazu ausreichend geeignete Behältnisse im Mietobjekt vor.

Werden durch die Vermieterin, durch den Mieter als Veranstalter oder von ihm bzw. der Vermieterin beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung und/oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden. Die insoweit aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Besucher/Zuschauer ableitbaren Rechte, wie z.B. das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhbG), das Recht am eigenen Wort, etc.), gelten, soweit rechtlich zulässig, als auf die Vermieterin, den Mieter als Veranstalter oder von ihm bzw. der Vermieterin beauftragte Unternehmen übertragen.

Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen dauerhafte Schädigungen der Hörleistung eintreten können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere das Tragen von „Ohrstöpseln“ oder vergleichbarem Gehörschutz.

Alle Hausverbote, die durch die Vermieterin ausgesprochen werden, gelten für die laufenden, aber auch für künftige Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten durch die Vermieterin entschieden wird.

Hamm im August 2015,
Die Geschäftsführung der Sport & Event Veranstaltungsgesellschaft Hamm mbH